Gleiches Recht für alle!

Zur Stärkung der beruflichen Bildung ist die Aufwertung des Beirates Beruflicher Schulen im § 113 des Berliner Schulgesetzes erforderlich. Der Beirat muss die gleiche Ausstattung (Geschäftsstelle) und die gleichen Rechte wie die Bezirklichen Schulbeiräte (analog § 111) erhalten, insbesondere zur Schulentwicklung, zum Schulbau und zu Schulversuchen ist ein aktives Beratungsrecht erforderlich.