Kündigungsschutzgesetz

Das Kündigungsschutzgesetz wird durch eine gesetzlich zwingende Abfindungsregelung – bei Kündigung durch den Arbeitgeber – ersetzt:

  1. Dauert das Arbeitsverhältnis länger als zwölf Monate, erwirbt der Arbeitnehmer einen Abfindungsanspruch in Höhe von 0,5 Monatsgehältern für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit, maximal jedoch sechs Monatsgehälter. Für den Arbeitnehmer günstigere Vereinbarungen sind zulässig. Durch eine entsprechende Änderung des SGB III ist sicherzustellen, dass die Abfindung nicht zu einer Sperr- oder Ruhefrist des Arbeitslosengeldes führt.
  2. Auch eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber ist schriftlich und hinreichend qualifiziert zu begründen, um einen Schutz vor willkürlichen oder sittenwidrigen Kündigungen zu gewährleisten. In einem möglichen Rechtsstreit hat die unterlegene Partei die Kosten der obsiegenden Partei zu tragen (wie dies im Zivilprozess allgemein der Fall ist).
  3. Die Zustimmungspflicht des Betriebsrates nach § 102 BetrVG entfällt.