Ergänzung Artikel 3 Abs. 3 Grundgesetz
Die gesetzliche Fassung soll lauten:
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Ethnie, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, sexuellen Identität, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Die Landtagsfraktionen werden aufgefordert, in den jeweiligen Bundesländern initiativ zu werden.