Geschäftsordnung der Landesfachausschüsse

§ 1 Aufgaben

  1. Der Landesausschuss kann die Bildung von Fachausschüssen (LFA) und deren Auflösung beschließen. Der Landesvorstand hat vor Beschlussfassung hierzu eine Stellungnahme abzugeben.
  2. Die LFAs tagen parteiöffentlich. Sie werden im Auftrag des Landesvorstands oder des Landesausschusses tätig bzw. können aus eigener Initiative Beratungsthemen beschließen.
  3. Der Landesvorstand benennt aus seiner Mitte einen Beauftragten für die Koordination der LFA-Arbeit; für jeden LFA bestimmt der Landesvorstand ein zuständiges Mitglied.
  4. Die Arbeit der LFA ist verbandsintern. Öffentlichkeitsarbeit findet nur mit Zustimmung des Landesvorsitzenden statt.

§ 2 Konstituierung und Mitgliedschaft

  1. LFAs werden für die Dauer der Amtszeit des Landesvorstands eingerichtet. Der Landesvorstand bestätigt nach seiner Neuwahl die bestehenden LFAs bzw. empfiehlt Änderungen an den Landesausschuss.
  2. Die Mitgliedschaft in den LFAs steht jedem Mitglied der FDP Berlin offen. Die Mitgliedschaft wird durch Meldung beim jeweiligen Vorsitzenden und Bestätigung durch die Landesgeschäftsstelle wirksam.
  3. Die Amtszeit der Mitglieder endet spätestens mit Ende der Amtszeit des Landesvorstands oder wenn das Mitglied gegenüber dem LFA-Vorsitzenden oder der Landesgeschäftsstelle seinen Austritt erklärt.

§ 3 LFA-Vorsitz

  1. Die Vorsitzenden der LFA werden auf Vorschlag des Landesvorstands durch den Landesausschuss gewählt. Der LFA wählt aus seiner Mitte mindestens einen Stellvertreter. Die Amtszeit endet mit der Amtszeit des Landesvorstands.
  2. Der Vorsitzende ist insbesondere verantwortlich für die Erledigung der vom Landesvorstand zugewiesenen Aufträge und legt dem Landesparteitag im Rahmen des Geschäftsberichts einen Rechenschaftsbericht vor.
  3. Der LFA-Vorsitzende leitet die Sitzungen, lädt hierzu ein und initiiert (auch Online-) Beschlussfassungen. Die Landesgeschäftsstelle unterstützt ihn bei seiner Arbeit und führt insbesondere das Mitgliedsverzeichnis.

§ 4 Organisatorisches

  1. Die LFAs tagen mindestens viermal im Jahr.
  2. Der Vorsitzende kann Arbeitsgruppen zur Bearbeitung bestimmter Themen innerhalb des LFAs einsetzen. Der Vorsitzende ernennt hierzu einen Koordinator, Arbeitsgruppenergebnisse werden dem LFA zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.
  3. Sitzungen der LFAs sind mit einem Ergebnisprotokoll zu dokumentieren.
  4. LFAs sind unabhängig von der Anwesenheit beschlussfähig.
  5. Die LFA-Vorsitzenden und Mitglieder bleiben nach Ende einer Amtszeit eines Landesvorstandes bis zur Neuwahl/Bestätigung der LFA-Vorsitzenden durch den Landesausschuss kommissarisch im Amt.

§ 5 Weitere Bestimmungen, In-Kraft-Treten

  1. Soweit diese Geschäftsordnung nichts Näheres bestimmt, gilt die Satzung der FDP Berlin entsprechend.
  2. Die Geschäftsordnung tritt nach Beschlussfassung am 01. April 2019 in Kraft.