Reformbedarf beim AGG

Die Bundestagsfraktion der FDP wird aufgefordert zu initiieren, dass das von Deutschland bei der Umsetzung von EU-Recht unnötig verschärfte „Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)“ zumindest in den folgenden vier Punkten geändert wird, um eine alltagsfähige Rechtsanwendung zu ermöglichen.

§ 22 AGG; Scheinbewerber verhindern

Der bisherige § 22 AGG sollte in Absatz 1 AGG umformatiert und um Absatz 2 ergänzt werden:

Im Stellenbesetzungsverfahren kann nur benachteiligt werden, wer sich subjektivernsthaft beworben hat und objektiv geeignet erscheint.

Im Verfahren der Stellenbesetzung kann erst benachteiligt sein, wer sich selberernsthaft um die Stelle bewirbt und objektiv geeignet erscheint. Wenn der Arbeitgeber im Streitfall klare Indizien vorbringt, welche gegen Ernsthaftigkeit der Bewerbung oder objektive Eignung sprechen, trägt der Bewerber die Beweislast für beides.

Unterlassungsanspruch des Betriebsrats aus § 17 Abs. 2 AGG streichen

§ 17 AGG Soziale Verantwortung der Beteiligten

(1) Tarifvertragsparteien, Arbeitgeber, Beschäftigte und deren Vertretungen sind aufgefordert, im Rahmen ihrer Aufgaben und Handlungsmöglichkeiten an der Verwirklichung des in § 1 genannten Ziels mitzuwirken.

(2) In Betrieben, in denen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Betriebsverfassunsgesetzes vorliegen, können bei einem groben Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften aus diesem Abschnitt der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft unter der Voraussetzung des § 23 Abs. 3 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes die dort genannten Rechte gerichtlich geltend machen; § 23 Abs. 3 Satz 2 bis 5 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend. Mit dem Antrag dürfen nicht Ansprüche des Benachteiligten geltend gemacht werden.

Absatz 2 sollte gestrichen werden.

Ausweitung des zivilrechtlichen Schutzes außerhalb des Arbeitsrechts in § 19 AGG einschränken

§ 19 AGG Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot

(1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die

  1. typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder
  2. eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben,

ist unzulässig.

(2) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft ist darüber hinaus auch bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 unzulässig.

(3) Bei der Vermietung von Wohnraum ist eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig.

(4) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf familien- und erbrechtliche Schuldverhältnisse.

(5) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf zivilrechtliche Schuldverhältnisse, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird. Bei Mietverhältnissen kann dies der Fall sein, wenn die Parteien oder ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück nutzen. Die Vermietung von Wohnraum zum nicht nur vorübergehenden Gebrauch ist idR kein Geschäft im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet.

Abschaffung der Antidiskriminierungsstelle Gleichstellungsbeauftragten §§ 25 bis 30 AGG