Wahl des Schulleiters durch die Schulkonferenz

Die FDP fordert eine eigenverantwortliche Wahl des Schulleiters durch die Schulkonferenz als gegenüber der Senatsverwaltung sachnäherem und ebenso geeignetem Auswahlorgan. Dazu soll das Schulgesetz von Berlin folgendermaßen ergänzt werden:

In § 72 Abs. 3 wird hinter Satz 2 eingefügt: „Ist aus den Reihen der Schulkonferenz ein oder mehrere weitere geeignete Kandidaten vorgeschlagen worden, so erstreckt sich die Anhörung auch auf diese.“

In § 72 werden die Absätze 4 und 5 ersetzt durch den neuen Absatz 4 mit folgendem Inhalt: „Die Schulkonferenz benennt binnen eines Monats nach der Anhörung eine Bewerberin oder einen Bewerber. Sie trifft ihre Entscheidung mit den Stimmen von zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder. Fasst die Schulkonferenz einen Beschluss nicht, nicht rechtzeitig oder nicht mit der erforderlichen Mehrheit, wählt die Schulkonferenz die Schulleiterin oder den Schulleiter mit einfacher Mehrheit aus. Gelingt auch dies nicht binnen zwei Monaten nach der ersten Anhörung, ernennt die Senatsschulverwaltung einen der angehörten Kandidaten zum Schulleiter.“

§ 72 Abs. 5 wird gestrichen.