Prozess- und Verfahrenskostenhilfe
Eine besondere Form der Sozialhilfe ist die Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskosten, um auch Mittellosen Zugang zum Recht zu ermöglichen. Leider werden Antragsteller von den Berliner Gerichten immer wieder darauf hingewiesen, dass ein Antrag zur Gewährung von Prozesskostenhilfe nur durch einen Anwalt gestellt werden könne. Das Widerspricht der Gesetzeslage (§ 117 I ZPO), es entstehen bei Ablehnung der Prozesskostenhilfe zudem für den Antragsteller vermeidbare Kosten. Wir Freie Demokraten fordern, es sollte eine entsprechende Weisung der Justizsenatorin an die Rechtsantragsstellen geben, die Rechtslage zu beachten.