Ergänzung des § 78a Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes

Die FDP Berlin fordert eine Ergänzung des § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG in folgender Weise:

„Verlangt ein in Abs. 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzen drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung und steht im Betrieb ein freier ausbildungsadäquater Arbeitsplatz zur Verfügung, so darf der Auszubildende gegenüber anderen Bewerbern bei gleicher Eignung nicht benachteiligt werden.“